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Basispauschalierung vs vollständige EA-Rechnung

Nahaufnahme eines Taschenrechners mit einem roten Kugelschreiber darauf, daneben ein geöffneter Ordner mit vielen abgehefteten Dokumenten. Die Szene vermittelt den Eindruck von Büroarbeit oder Buchhaltung.

Basispauschalierung vs vollständige EA-Rechnung

Sofern man nicht aufgrund einer Gesetzesvorschrift zur doppelten Buchführung verpflichtet ist und dies auch nicht freiwillig tut, werden betriebliche Einkünfte durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EA-Rechnung) ermittelt

Im Rahmen dieser EA-Rechnung steht dem Steuerpflichtigen unter gewissen Voraussetzungen auch die sogenannte Basispauschalierung zur Verfügung. Dabei werden anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben pauschale Betriebsausgaben angesetzt.
Ob die Betriebsausgaben pauschal oder nach tatsächlichem Aufwand ermittelt werden, kann grundsätzlich vom Steuerpflichtigen selbst gewählt werden (Wahlrecht).

Voraussetzungen für die Anwendung der Basispauschalierung:

  • Es müssen Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit vorliegen.
  • Es darf keine Buchführungspflicht bestehen oder nicht freiwillig Bücher geführt werden.
  • NEU: Die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs dürfen € 320.000 nicht überschreiten – ab 2026: € 420.000.

Hinweis: Wechselt der Steuerpflichtige von der Basispauschalierung zur vollständigen EA-Rechnung, ist eine erneute Anwendung der Basispauschalierung erst nach 5 Jahren möglich (sog. 5-Jahres-Bindung).

NEU: Betriebsausgabenpauschale ab 2026
Die Pauschale beträgt:

  • 6 % des Umsatzes, max. € 19.200 (ab 2026: € 25.200),bei:
    - freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus kaufmännischer oder technischer Beratung
    - selbständigen Geschäftsführern
    - schriftstellerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit
  • 13,5 % des Umsatzes, max. € 43.200
    (ab 2026: 15 %, max. € 63.000) bei allen anderen Tätigkeiten

Zusätzlich abzugsfähige Ausgaben (neben der Pauschale):

  • Ausgaben für Waren bzw. Fremdleistungen
  • Löhne inkl. Lohnnebenkosten
  • Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
  • Das Arbeitsplatzpauschale
  • 50 % der Öffi-Kosten (Wochen-, Monats-, Jahreskarte)
  • Reise- und Fahrtkosten, soweit ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht

Entscheidung mit Weitblick treffen:
Es ist stets zu prüfen, ob die Basispauschalierung anwendbar ist und ob diese unter Umständen steuerlich günstiger ist.
Aufgrund der 5-Jahres-Bindung nach einem Wechsel von der Pauschale zur vollständigen EA-Rechnung ist eine möglichst realistische Zukunftsprognose wichtig – insbesondere bei der Verlagerung von Einnahmen oder Ausgaben in andere Jahre.

Da solche Prognosen immer mit Unsicherheiten behaftet sind, ist es ratsam, diese Entscheidung mit Ihrer steuerlichen Beratung in Anspruch zu nehmen.
Beachte: Die 5-jährige Bindung gilt nur, wenn der Steuerpflichtige freiwillig die Gewinnermittlungsart wechselt.
Ist die Pauschalierung aufgrund zu hoher Vorjahresumsätze nicht mehr anwendbar, besteht keine Bindung für die Zukunft.

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