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Mein persönlicher Tipp zum Jahresende

Ein lächelnder Mann in grauer Latzhose und weißem T-Shirt steht vor einer hellgrauen Betonwand und hat die Hände in den Hosentaschen.

Mein persönlicher Tipp zum Jahresende

Für den vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 erhöhten IFB von 20% bzw. 22% für klimafreundliche Investitionen, gilt es gut zu planen, damit der Höchstbetrag der Jahre 2025 und 2026 optimal verwertet werden kann.

Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10 % (bei klimafreundlichen Investitionen 15 %) der Anschaffungskosten von begünstigten Anlagegütern (für maximal € 1 Mio. Anschaffungskosten pro Jahr). Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet sind. Bestimmte Wirtschaftsgüter sind vom Investitionsfreibetrag ausgenommen.

NEU: Mit 16.10.2025 wurde von der Bundesregierung eine befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrags beschlossen. Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten (für begünstigte Wirtschaftsgüter) auf den Zeitraum nach dem 31.10.2025 und vor dem 1.1.2027 entfallen, beträgt der Investitionsfreibetrag 20 % der begünstigten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und bei klimafreundlichen Investitionen 22 %. Da die Erhöhung nur für die Monate November und Dezember gilt, besteht eine aliquote Höchst­investitionssumme für diese Monate von € 166.667. Übersteigen die Investitionskosten diesen Betrag, kann der Überhang wahlweise im Jahr 2025 zum regulären (10 %/15 %) Investitionsfreibetrag zugerechnet oder in das Jahr 2026 zum erhöhten Investitionsfreibetrag (innerhalb der Höchstgrenze von € 1.000.000) verschoben werden. Es ist somit wichtig die Investitionen ab dem 1.11.2025 gut zu planen, sodass der Höchstbetrag der Jahre 2025 und 2026 optimal verwertet werden kann.

TIPP: Der Investitionsfreibetrag ist ein Wahlrecht, welches im Jahr der Anschaffung oder Herstellung mit der Steuererklärung ausgeübt werden muss. Da der Investitionsfreibetrag nicht gleichzeitig mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann, empfiehlt es sich, für jedes Wirtschaftsgut einen Vorteilhaftigkeitsvergleich anzustellen.